20.3321
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Regierungsrat
Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 6 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung aus.