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Artikel 5 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Vollzugsorgane

Organisation und Zuständigkeiten
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Artikel 5 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Vollzugsorgane

1. Vollzugsorgane sind

a) der Regierungsrat

b) die zuständige Direktion

c) die Landwirtschaftskommission

d) das zuständige Amt

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