20.3321
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Vollzugsorgane
Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 5 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Vollzugsorgane
1. Vollzugsorgane sind
a) der Regierungsrat
b) die zuständige Direktion
c) die Landwirtschaftskommission
d) das zuständige Amt