20.3321
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Art der Massnahme
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Art der Massnahme
1. Die Unterstützung wird in Form von Finanzhilfen für die Sanierung von bestehenden Wohnhäusern gewährt.
2. Ein Neubau ist der Sanierung gleichgestellt, sofern er als Ersatz für Wohnverhältnisse dient, deren Sanierung sich im Hinblick auf den Zustand und die Kosten nicht vertreten lässt.
3. Eine zusätzliche Wohnung wird unterstützt, sofern der Wohnbedarf längerfristig ausgewiesen ist.
4. Der Erwerb von Gebäuden oder Teilen davon kann unterstützt werden, wenn der Erwerb sinnvoller ist und als Ersatz für die ausgewiesenen baulichen Massnahmen dient.
5. An Unterhalts- und Reparaturarbeiten werden keine Finanzhilfen gewährt.