20.3321
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Unterstützungsberechtigte Personen
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Unterstützungsberechtigte Personen
1. Unterstützungsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnhäusern in Berggebieten, soweit sie die Wohnung selbst bewohnen.
2. Finanzhilfen werden in der Regel an Personen bis zum 60. Altersjahr gewährt. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.