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Artikel 3 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Unterstützungsberechtigte Personen

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Unterstützungsberechtigte Personen

1. Unterstützungsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnhäusern in Berggebieten, soweit sie die Wohnung selbst bewohnen.

2. Finanzhilfen werden in der Regel an Personen bis zum 60. Altersjahr gewährt. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.

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