Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3321 CH-UR

Artikel 28 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 28 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Artikel 15 Absatz 4 bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Bund.

2. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

← Artikel 27 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Grundsatz

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →