20.3321
CH-UR
Artikel 28 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 28 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Artikel 15 Absatz 4 bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Bund.
2. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.