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Artikel 27 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Artikel 27 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Übergangsbestimmungen

1. Für Projekte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt sind, gilt das bisherige Recht.

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