20.3321
CH-UR
Artikel 27 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Artikel 27 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Übergangsbestimmungen
1. Für Projekte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt sind, gilt das bisherige Recht.