20.3321
CH-UR
Artikel 25 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Ausführungsrecht
Schlussbestimmungen
Artikel 25 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Ausführungsrecht
1. Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher ausführt.