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Artikel 25 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Ausführungsrecht

Schlussbestimmungen
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Artikel 25 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Ausführungsrecht

1. Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher ausführt.

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