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Artikel 23 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Gebühren

Schlussbestimmungen
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Artikel 23 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Gebühren

1. Die Gebühren, die beim Vollzug dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

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