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Artikel 22 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Einsichtsrecht

Schlussbestimmungen
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Artikel 22 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Einsichtsrecht

1. Wer Finanzhilfen nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen offen zu legen.

2. Wird das Einsichtsrecht verweigert, können die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen abgelehnt und erbrachte Leistungen zurückgefordert werden.

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