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Artikel 21 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Auszahlung

Verfahren
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Artikel 21 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Auszahlung

1. Die Finanzhilfe wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt, wenn allfällige Projektauflagen erfüllt sind und die Schlussabrechnung für die Sanierungsarbeiten vorliegt.

2. Es können Teilzahlungen ausgerichtet werden.

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