20.3321
CH-UR
Artikel 21 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Auszahlung
Verfahren
Artikel 21 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Auszahlung
1. Die Finanzhilfe wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt, wenn allfällige Projektauflagen erfüllt sind und die Schlussabrechnung für die Sanierungsarbeiten vorliegt.
2. Es können Teilzahlungen ausgerichtet werden.