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Artikel 20 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Baubeginn

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Artikel 20 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Baubeginn

1. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Finanzhilfe rechtskräftig zugesichert ist und die Baubewilligung vorliegt.

2. Bei vorzeitigem Baubeginn ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der Landwirtschaftskommission wird keine Finanzhilfe gewährt und auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

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