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Artikel 2 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Abgrenzung der Berggebiete

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Abgrenzung der Berggebiete

1. Das Berggebiet bestimmt sich nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (SR 912.1).

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