20.3321
CH-UR
Artikel 18 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Prüfung des Gesuches
Verfahren
Artikel 18 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Prüfung des Gesuches
1. Das zuständige Amt prüft, ob die für die Gewährung der Finanzhilfe erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Es stellt der Landwirtschaftskommission einen entsprechenden Antrag.