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Artikel 18 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Prüfung des Gesuches

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Artikel 18 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Prüfung des Gesuches

1. Das zuständige Amt prüft, ob die für die Gewährung der Finanzhilfe erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Es stellt der Landwirtschaftskommission einen entsprechenden Antrag.

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