20.3321
CH-UR
Artikel 16 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Verjährung
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 16 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Verjährung
1. Die Rückerstattungsansprüche nach Artikel 15 verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
2. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.