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Artikel 15 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Zweckerhaltung und Rückerstattung

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 15 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Zweckerhaltung und Rückerstattung

1. Werden die für die Zusicherung der Finanzhilfe massgebenden Voraussetzungen oder die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht oder unvollständig erfüllt, kann die zugesicherte Finanzhilfe gekürzt oder die Zusicherung rückgängig gemacht werden. Bereits bezogene Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten und bereits bezogene Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.

2. Wird ein Objekt, für das Finanzhilfe gewährt wurde, innerhalb von 20 Jahren seit der Auszahlung der Finanzhilfe (bei Akontozahlungen nach der Schlusszahlung) seinem Zweck entfremdet oder ändert die Liegenschaft in dieser Frist mit Gewinn die Hand, so sind die vom Kanton ausbezahlten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten beziehungsweise sind bezogene Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Bei Zweckentfremdung oder gewinnbringender Veräusserung kann zusätzlich ein Zins eingefordert werden.

3. Eine volle oder teilweise Rückerstattung von Beiträgen beziehungsweise vorzeitige Rückzahlung von Darlehen kann auch verlangt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der durch die Finanzhilfe Begünstigten grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben.

4. Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gebührenfrei im Grundbuch anzumerken.

5. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von Finanzhilfen erwirkt, muss den entsprechenden Betrag ganz oder teilweise zurückerstatten beziehungsweise vorzeitig zurückzahlen.

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