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20.3321 CH-UR

Artikel 14 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Bereitstellung der finanziellen Mittel

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 14 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Bereitstellung der finanziellen Mittel

1. Finanzhilfen nach dieser Verordnung richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.

2. Wenn die bewilligten finanziellen Mittel nicht ausreichen, werden die Gesuche aufgrund der folgenden Kriterien berücksichtigt

a) personelle Voraussetzungen, insbesondere Familien mit Kindern

b) bauliche Dringlichkeit

c) Gesuchseingang

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