20.3321
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Finanzielle Verhältnisse
Investitionshilfen und Voraussetzungen
Artikel 13 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Finanzielle Verhältnisse
1. Finanzhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Sanierungsprojekts gesichert und die vorgesehenen Massnahmen für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller im Verhältnis zu ihrem oder seinem Einkommen längerfristig tragbar sind.
2. Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner gestützt auf das steuerbare Einkommen und Vermögen sich über bescheidene finanzielle Verhältnisse ausweisen.
3. Der Regierungsrat legt im Reglement die Einkommens- und Vermögensgrenzen fest, ab denen die Finanzhilfe gekürzt oder verweigert wird. Er kann Mindest- und Höchstwerte der Erstellungskosten festlegen, die erreicht sein müssen, damit Finanzhilfe zugesichert werden kann.