20.3321
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Bauliche Anforderungen
Investitionshilfen und Voraussetzungen
Artikel 12 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Bauliche Anforderungen
1. Unterstützt werden nur kostengünstige und energiesparende Baulösungen, die dem Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
2. Der Kanton gewährt Finanzhilfe nur, wenn das Sanierungsprojekt die Anforderungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Umweltschutzes erfüllt.
3. Arbeiten, die bereits in Ausführung begriffen oder bereits abgeschlossen sind, werden nicht unterstützt.