20.3321
CH-UR
Artikel 11 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Anrechenbare Kosten
Investitionshilfen und Voraussetzungen
Artikel 11 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Anrechenbare Kosten
1. Kosten sind anrechenbar, soweit sie bezwecken, gesunde und der Familiengrösse angepasste Wohnverhältnisse zu schaffen.
2. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die anrechenbaren Kosten.