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Artikel 11 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Anrechenbare Kosten

Investitionshilfen und Voraussetzungen
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Artikel 11 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Anrechenbare Kosten

1. Kosten sind anrechenbar, soweit sie bezwecken, gesunde und der Familiengrösse angepasste Wohnverhältnisse zu schaffen.

2. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die anrechenbaren Kosten.

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