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Artikel 10 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Finanzhilfen

Investitionshilfen und Voraussetzungen
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Artikel 10 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Finanzhilfen

1. Der Kanton gewährt Finanzhilfen an die anrechenbaren Kosten eines Projekts. Diese können in Form von Beiträgen und zinslosen Darlehen erfolgen.

2. Wird ein Projekt bereits aufgrund einer anderen Gesetzgebung durch Beiträge unterstützt, kann gestützt auf diese Verordnung nur noch ein Darlehen gewährt werden. Erhält ein Projekt ein Darlehen gestützt auf eine andere Gesetzgebung, ist nach dieser Verordnung nur noch ein Beitrag möglich.

3. Darlehen sind längstens innert 20 Jahren zurückzuzahlen.

4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung.

5. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Höhe der Finanzhilfen.

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