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Artikel 1 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Grundsatz

1. Der Kanton unterstützt im Rahmen dieser Verordnung Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Finanzhilfen an Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.

Grundsatz Artikel 2 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten →

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