20.3321
CH-UR
Artikel 1 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten · Grundsatz
1. Der Kanton unterstützt im Rahmen dieser Verordnung Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Finanzhilfen an Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.