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Grundsatz

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (28)

Artikel 1 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 2 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 3 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 4 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 5 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 6 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 7 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 8 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 9 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 10 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 11 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 12 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 13 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 14 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 15 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 16 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 17 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 18 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 19 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 20 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 21 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 22 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 23 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 24 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 25 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 26 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 27 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Artikel 28 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Gesetzestext (28 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton unterstützt im Rahmen dieser Verordnung Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Finanzhilfen an Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Berggebiet bestimmt sich nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (SR 912.1).

Allgemeine Bestimmungen

1. Unterstützungsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnhäusern in Berggebieten, soweit sie die Wohnung selbst bewohnen.

2. Finanzhilfen werden in der Regel an Personen bis zum 60. Altersjahr gewährt. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Unterstützung wird in Form von Finanzhilfen für die Sanierung von bestehenden Wohnhäusern gewährt.

2. Ein Neubau ist der Sanierung gleichgestellt, sofern er als Ersatz für Wohnverhältnisse dient, deren Sanierung sich im Hinblick auf den Zustand und die Kosten nicht vertreten lässt.

3. Eine zusätzliche Wohnung wird unterstützt, sofern der Wohnbedarf längerfristig ausgewiesen ist.

4. Der Erwerb von Gebäuden oder Teilen davon kann unterstützt werden, wenn der Erwerb sinnvoller ist und als Ersatz für die ausgewiesenen baulichen Massnahmen dient.

5. An Unterhalts- und Reparaturarbeiten werden keine Finanzhilfen gewährt.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Vollzugsorgane sind

a) der Regierungsrat

b) die zuständige Direktion

c) die Landwirtschaftskommission

d) das zuständige Amt

Organisation und Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung aus.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Die zuständige Direktion übt die unmittelbare Aufsicht aus.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Die Landwirtschaftskommission genehmigt die Sanierungsprojekte und sichert die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite zu.

2. Sie verfügt allfällige Rückerstattungen.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Das zuständige Amt erfüllt alle Aufgaben nach dieser Verordnung, soweit diese nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.

Investitionshilfen und Voraussetzungen

1. Der Kanton gewährt Finanzhilfen an die anrechenbaren Kosten eines Projekts. Diese können in Form von Beiträgen und zinslosen Darlehen erfolgen.

2. Wird ein Projekt bereits aufgrund einer anderen Gesetzgebung durch Beiträge unterstützt, kann gestützt auf diese Verordnung nur noch ein Darlehen gewährt werden. Erhält ein Projekt ein Darlehen gestützt auf eine andere Gesetzgebung, ist nach dieser Verordnung nur noch ein Beitrag möglich.

3. Darlehen sind längstens innert 20 Jahren zurückzuzahlen.

4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung.

5. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Höhe der Finanzhilfen.

Investitionshilfen und Voraussetzungen

1. Kosten sind anrechenbar, soweit sie bezwecken, gesunde und der Familiengrösse angepasste Wohnverhältnisse zu schaffen.

2. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die anrechenbaren Kosten.

Investitionshilfen und Voraussetzungen

1. Unterstützt werden nur kostengünstige und energiesparende Baulösungen, die dem Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.

2. Der Kanton gewährt Finanzhilfe nur, wenn das Sanierungsprojekt die Anforderungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Umweltschutzes erfüllt.

3. Arbeiten, die bereits in Ausführung begriffen oder bereits abgeschlossen sind, werden nicht unterstützt.

Investitionshilfen und Voraussetzungen

1. Finanzhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Sanierungsprojekts gesichert und die vorgesehenen Massnahmen für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller im Verhältnis zu ihrem oder seinem Einkommen längerfristig tragbar sind.

2. Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner gestützt auf das steuerbare Einkommen und Vermögen sich über bescheidene finanzielle Verhältnisse ausweisen.

3. Der Regierungsrat legt im Reglement die Einkommens- und Vermögensgrenzen fest, ab denen die Finanzhilfe gekürzt oder verweigert wird. Er kann Mindest- und Höchstwerte der Erstellungskosten festlegen, die erreicht sein müssen, damit Finanzhilfe zugesichert werden kann.

Finanzielle Bestimmungen

1. Finanzhilfen nach dieser Verordnung richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.

2. Wenn die bewilligten finanziellen Mittel nicht ausreichen, werden die Gesuche aufgrund der folgenden Kriterien berücksichtigt

a) personelle Voraussetzungen, insbesondere Familien mit Kindern

b) bauliche Dringlichkeit

c) Gesuchseingang

Finanzielle Bestimmungen

1. Werden die für die Zusicherung der Finanzhilfe massgebenden Voraussetzungen oder die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht oder unvollständig erfüllt, kann die zugesicherte Finanzhilfe gekürzt oder die Zusicherung rückgängig gemacht werden. Bereits bezogene Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten und bereits bezogene Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.

2. Wird ein Objekt, für das Finanzhilfe gewährt wurde, innerhalb von 20 Jahren seit der Auszahlung der Finanzhilfe (bei Akontozahlungen nach der Schlusszahlung) seinem Zweck entfremdet oder ändert die Liegenschaft in dieser Frist mit Gewinn die Hand, so sind die vom Kanton ausbezahlten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten beziehungsweise sind bezogene Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Bei Zweckentfremdung oder gewinnbringender Veräusserung kann zusätzlich ein Zins eingefordert werden.

3. Eine volle oder teilweise Rückerstattung von Beiträgen beziehungsweise vorzeitige Rückzahlung von Darlehen kann auch verlangt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der durch die Finanzhilfe Begünstigten grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben.

4. Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gebührenfrei im Grundbuch anzumerken.

5. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von Finanzhilfen erwirkt, muss den entsprechenden Betrag ganz oder teilweise zurückerstatten beziehungsweise vorzeitig zurückzahlen.

Finanzielle Bestimmungen

1. Die Rückerstattungsansprüche nach Artikel 15 verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

2. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Verfahren

1. Wer Finanzhilfen beansprucht, hat dem zuständigen Amt ein Gesuch einzureichen.

Verfahren

1. Das zuständige Amt prüft, ob die für die Gewährung der Finanzhilfe erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Es stellt der Landwirtschaftskommission einen entsprechenden Antrag.

Verfahren

1. Die Landwirtschaftskommission sichert die Finanzhilfen zu (Artikel 8).

Verfahren

1. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Finanzhilfe rechtskräftig zugesichert ist und die Baubewilligung vorliegt.

2. Bei vorzeitigem Baubeginn ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der Landwirtschaftskommission wird keine Finanzhilfe gewährt und auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

Verfahren

1. Die Finanzhilfe wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt, wenn allfällige Projektauflagen erfüllt sind und die Schlussabrechnung für die Sanierungsarbeiten vorliegt.

2. Es können Teilzahlungen ausgerichtet werden.

Schlussbestimmungen

1. Wer Finanzhilfen nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen offen zu legen.

2. Wird das Einsichtsrecht verweigert, können die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen abgelehnt und erbrachte Leistungen zurückgefordert werden.

Schlussbestimmungen

1. Die Gebühren, die beim Vollzug dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

Schlussbestimmungen

1. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher ausführt.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 30. Juni 1971 betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Für Projekte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt sind, gilt das bisherige Recht.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Artikel 15 Absatz 4 bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Bund.

2. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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