Artikel 7 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Beitragssätze
Artikel 7 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Beitragssätze
1. Der Kanton gewährt an die für die Erstellung von Wohnungen einschliesslich Landkosten erforderlichen Gesamtinvestitionen jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung.
2. Diese betragen max. ⅔ Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestition.
3. Für Alterswohnungen mit 1-2 Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern für kinderreiche Familien erhöht sich der Ansatz auf 1 Prozent.
4. In finanzschwachen Gemeinden, welche nach Artikel 3 Absatz 2 hievor von der Gemeindeleistung befreit sind, beträgt die kantonale Leistung max. 1 Prozent in den Fällen nach Absatz 2 und max. 1½ Prozent in den Fällen nach Absatz 3 dieses Artikels.
5. Die Kantonsbeiträge dürfen höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden. Zusicherungen von Kantonsbeiträgen dürfen vorläufig längstens bis zum 31. Dezember 1972 erfolgen. Sollte für die eidgenössische Regelung diese Frist durch den Bund verlängert werden, so gilt die Verlängerung ohne weiteres auch für die kantonale Aktion, soweit die verfügbaren Mittel ausreichen.