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Artikel 5 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Beitragssatz

Ortsplanung
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Artikel 5 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Beitragssatz

1. Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden an die ausgewiesenen Kosten der Ortsplanung, sofern letztere den Anforderungen der Bundeshilfe entspricht, Beiträge von 24 Prozent.

2. Planungsarbeiten, welche nach den Vorschriften über den Gewässerschutz subventioniert werden, fallen nicht unter diese Beitragsleistung.

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