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Artikel 4 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Ausschluss der Verrechenbarkeit

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Artikel 4 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Ausschluss der Verrechenbarkeit

1. Die Verrechnung von Ansprüchen aus Zusicherungen des Kantons mit Forderungen gegenüber dem Ansprecher ist im Rahmen von Artikel 12 BG zulässig.

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