20.3311
CH-UR
Artikel 4 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Ausschluss der Verrechenbarkeit
Allgemeines
Artikel 4 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Ausschluss der Verrechenbarkeit
1. Die Verrechnung von Ansprüchen aus Zusicherungen des Kantons mit Forderungen gegenüber dem Ansprecher ist im Rahmen von Artikel 12 BG zulässig.