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Artikel 3 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Bindung an den Gemeindebeitrag

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Artikel 3 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Bindung an den Gemeindebeitrag

1. Die Beitragsleistung des Kantons setzt eine mindestens gleich hohe Leistung der Einwohnergemeinde voraus.

2. Bei der Mietzinsverbilligung werden Gemeinden, welche im Sinne des Bundesgesetzes finanzschwach sind, von der Beitragsleistung befreit.

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