Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Die auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler und Kliniken sind gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e zur Leistungserbringung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen.
1. Es werden die Spitäler und Kliniken gemäss Anhang aufgenommen.
1. Gemäss Artikel 41 Absatz 1bis KVG kann die versicherte Person für die stationäre Behandlung unter den Spitälern auf der Spitalliste frei wählen. Der Kanton übernimmt die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a KVG.
1. Gegen die Spitalliste kann gemäss Artikel 53 Absatz 1 KVG innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
1. Die Spitalliste vom 9. Dezember 1997 wird aufgehoben.
1. Die Spitalliste tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Der Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.