Artikel 6 Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat) - Aufgaben des Konkordatsrats
Artikel 6 Psychiatriekonkordat · Aufgaben des Konkordatsrats
1. Der Konkordatsrat
a) verabschiedet die psychiatrische Versorgungsplanung abschliessend
b) erteilt ausschliesslich die Leistungsaufträge im Rahmen des gemeinsam definierten Bedarfs
c) erlässt die Geschäftsordnung des Konkordatsrats
d) verabschiedet Bericht und Antrag an die Regierungen zur Gewährung von Garantien und zu weiteren Geschäften
e) unterbreitet den Regierungen zuhanden der Aktionariatsvertretungen Wahlvorschläge für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Betriebsgesellschaft
2. Ein Beschluss gemäss Absatz 1 benötigt die Mehrheit der Stimmenden.
3. Der Konkordatsrat entscheidet abschliessend über Ausgaben für die Vorbereitung der Geschäfte gemäss Absatz 1. Diese Ausgaben tragen die Kantone wie folgt
a) Uri: 10 Prozent
b) Schwyz: 45 Prozent
c) Zug: 45 Prozent