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20.3231 CH-UR

Artikel 5 Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat) - Aufgaben der Regierungen

Organisation des Konkordats
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Artikel 5 Psychiatriekonkordat · Aufgaben der Regierungen

1. Die Regierungen

a) genehmigen die Leistungsaufträge des Konkordats und beschliessen die damit verbundenen Ausgaben

b) genehmigen die Geschäftsordnung des Konkordatsrats

c) gewähren Garantien für Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft

d) sind für alle weiteren Geschäfte des Konkordats zuständig, die nicht ausdrücklich dem Konkordatsrat zugewiesen sind

2. Ein Beschluss gemäss Absatz 1 benötigt die Zustimmung aller drei Regierungen.

3. Die Regierungen entscheiden bei Geschäften gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis c abschliessend.

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