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20.3231 CH-UR

Artikel 4 Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat) - Zusammensetzung des Konkordatsrats

Organisation des Konkordats
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Artikel 4 Psychiatriekonkordat · Zusammensetzung des Konkordatsrats

1. Der Konkordatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2. Uri und Schwyz bestellen je zwei, Zug drei Mitglieder. Die Kantone sind für deren Entschädigung zuständig.

3. Die Präsidentin oder der Präsident des Konkordatsrats ist die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion des Kantons Zug. Diese führt auch das Sekretariat.

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