20.3231
CH-UR
Artikel 15 Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat) - Übergangsbestimmungen
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 15 Psychiatriekonkordat · Übergangsbestimmungen
1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats gültigen Leistungsaufträge der Konkordatskantone für ambulante, teilstationäre und stationäre psychiatrische Einrichtungen und Dienste bleiben bis zum Inkrafttreten der Leistungsaufträge des Konkordats gültig.
2. Der Konkordatsrat erteilt die Leistungsaufträge nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erstmals bis spätestens am 31. Dezember 2018.
3. Der Konkordatsrat kann anstelle der Betriebsgesellschaft bis zu deren Gründung notwendige Rechtshandlungen vornehmen.