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Artikel 14 Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat) - Kündigung des Konkordats

Verschiedene Bestimmungen
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Artikel 14 Psychiatriekonkordat · Kündigung des Konkordats

1. Jeder Kanton kann das Konkordat mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.

2. Ein austretender Kanton hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.

3. Ein austretender Kanton bietet seine Aktien zum Nennwert und nach Beteiligung am Aktienkapital den verbleibenden Kantonen an.

4. Nehmen die verbleibenden Kantone das Angebot an, wird das Konkordat entsprechend angepasst.

5. Lehnt einer der verbleibenden Kantone das Angebot ab, wird das Konkordat mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgehoben. Die Betriebsgesellschaft wird verkauft oder liquidiert. Der Erlös wird den drei Kantonen im Verhältnis zu deren Beteiligungen am Aktienkapital verteilt.

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