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20.3231 CH-UR

Artikel 13 Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat) - Übertragung des Klinikbetriebs und der Dienste

Verschiedene Bestimmungen
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Artikel 13 Psychiatriekonkordat · Übertragung des Klinikbetriebs und der Dienste

1. Der Klinikbetrieb wird mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und entschädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen.

2. Die Kantone stellen sicher, dass die Dienste mit Sitz in ihrem Kanton mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und entschädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen werden. Davon ausgenommen sind Eventualverpflichtungen gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung der Betriebsgesellschaft. Jede Regierung entscheidet über allfällige Ausgaben zum Ausgleich der Bilanz abschliessend.

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