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Artikel 12 Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat) - Baurecht

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Artikel 12 Psychiatriekonkordat · Baurecht

1. Auf dem Grundstück Nr. 4963 besteht für die gesamte Fläche und für alle Bauten und Anlagen ein selbstständiges und dauerndes Baurecht für 100 Jahre. Dieses wird entschädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen.

2. Zug verpflichtet sich, mit der Betriebsgesellschaft rechtzeitig vor Ablauf des Baurechts über eine Verlängerung um weitere 100 Jahre zu verhandeln (Artikel 779l ZGB, SR [210](https://db.clex.ch/link/Bund/210/de)).

3. Wird das Baurecht nicht erneuert, fallen die Bauten und Anlagen Zug anheim. Die Heimfallentschädigung (Artikel 779d ZGB) beträgt 100 Prozent des Verkehrswerts aller Bauten und Anlagen zum Zeitpunkt des Heimfalls.

4. Die Betriebsgesellschaft bezahlt jährlich einen Baurechtszins. Dieser berechnet sich jährlich auf der Basis des nominellen Kaufpreises von 18'000'000 Franken nach dem Jahresmittel der 10-Jahres-Kassazinssätze der Obligationen der Eidgenossenschaft. Es wird der Durchschnittswert für die zehn vorangehenden Jahre zugrunde gelegt.

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