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20.3223 KSUV CH-UR

Artikel 2 Verordnung über das Kantonsspital Uri (KSUV) - Landrat

Organisation und Zuständigkeit - Politische Behörden
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Artikel 2 KSUV · Landrat

1. Der Landrat

a) übt die Oberaufsicht über das Kantonsspital aus

b) genehmigt das Leistungsprogramm für das Kantonsspital

c) bestimmt die gemeinwirtschaftlichen Leistungen und befindet über deren Vergütung und die allfälligen Investitionsbeiträge dazu

d) genehmigt auf Antrag des Regierungsrats die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht und die Entlastung des Spitalrats

e) genehmigt die Eigentümerstrategie des Regierungsrats für das Kantonsspital Uri

f) gewährt dem Kantonsspital Darlehen und Bürgschaften für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen

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