20.3221
KSUGLSUG
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über das Kantonsspital Uri (KSUG) - Betriebseinrichtungen
Anlagen und Eigentum
Artikel 9 KSUG · Betriebseinrichtungen
1. Das Kantonsspital ist Eigentümer der Betriebseinrichtungen. Es beschafft und unterhält diese eigenverantwortlich.
2. Zu den Betriebseinrichtungen gehören alle mobilen Sachanlagen, Maschinen, Mobilien, Gegenstände, Apparate, Geräte und Fahrzeuge sowie die immobilen technischen, medizinischen und administrativen Einrichtungen, soweit sie nicht Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung sind.