Artikel 8 Gesetz über das Kantonsspital Uri (KSUG) - Spitalbauten
Artikel 8 KSUG · Spitalbauten
1. Der Kanton ist Eigentümer der Liegenschaft und der Gebäulichkeiten des Kantonsspitals.
2. Der Kanton stellt dem Kantonsspital die erforderlichen Gebäulichkeiten zur Erfüllung des Leistungsprogramms gegen Verrechnung einer Nutzungsgebühr zur Verfügung. Sie besteht aus den Investitionskosten (Amortisation und Verzinsung) und den Kosten für den baulichen Unterhalt. Er erstellt in Zusammenarbeit mit dem Spitalrat Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und führt wertvermehrende Unterhaltsarbeiten aus.
3. Der Regierungsrat vereinbart mit dem Kantonsspital den Vertrag zur Nutzung und Überlassung der Gebäulichkeiten.
4. Flächen und Gebäulichkeiten der Spitalliegenschaft, die zur Erfüllung des Leistungsprogramms nicht unmittelbar notwendig sind, kann der Kanton selber nutzen oder gegen marktübliche Entschädigung dem Kantonsspital oder Dritten zum Gebrauch überlassen. Der Regierungsrat schliesst die erforderlichen Vereinbarungen ab. Er kann dazu ein Baurecht im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) errichten.