20.3221
KSUGLSUG
CH-UR
Artikel 7 Gesetz über das Kantonsspital Uri (KSUG) - Gemeinwirtschaftliche Leistungen
Vergütung
Artikel 7 KSUG · Gemeinwirtschaftliche Leistungen
1. Der Kanton vergütet dem Kantonsspital die ungedeckten Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen. Dazu gehören namentlich Kosten zur Aufrechterhaltung der Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen.
2. Der Kanton kann Investitionsbeiträge an Betriebseinrichtungen gewähren, die für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen notwendig sind.
3. Die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen sind separat zu erfassen und auszuweisen. Die Vergütung kann leistungsbezogen oder mittels Pauschalen erfolgen.
4. Der Landrat ist abschliessend zuständig, die gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu bestimmen und über deren Vergütung zu befinden.