Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3221 KSUGLSUG CH-UR

Artikel 6 Gesetz über das Kantonsspital Uri (KSUG) - Leistungsabgeltung

Vergütung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 KSUG · Leistungsabgeltung

1. Der Kanton trägt die Kosten der Spitalversorgung, soweit dafür nicht Versicherer im Rahmen des Bundesrechts oder Dritte aufzukommen haben.

← Artikel 5 KSUG Gesetz über das Kantonsspital Uri (KSUG) - Geltungsbereich Artikel 7 KSUG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →