Artikel 4 Gesetz über das Kantonsspital Uri (KSUG) - Unternehmerische Tätigkeit
Artikel 4 KSUG · Unternehmerische Tätigkeit
1. Das Kantonsspital ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit sich das mit den Aufgaben nach diesem Gesetz und mit dem Leistungsprogramm verträgt.
2. Das Kantonsspital kann namentlich
a) in allen Bereichen Dienstleistungen für Dritte erbringen
b) mit anderen Leistungserbringern zusammenarbeiten und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen
c) sich an Unternehmungen beteiligen
d) einzelne Aufgaben gemäss Artikel 3 und dem Leistungsprogramm durch andere Leistungserbringer erfüllen lassen, sofern dadurch die bedarfsgerechte und qualitativ gute Spitalversorgung gemäss Artikel 3 Absatz 1 nicht gemindert wird
3. Die mit der unternehmerischen Tätigkeit ausserhalb des Leistungsprogramms verbundenen Kosten und Erträge sind separat zu erfassen und auszuweisen. Sie muss betriebswirtschaftlich begründet sein.