Artikel 3 Gesetz über das Kantonsspital Uri (KSUG) - Leistungsprogramm
Artikel 3 KSUG · Leistungsprogramm
1. Das Kantonsspital hat für die Bevölkerung des Kantons Uri eine bedarfsgerechte und qualitativ gute Spitalversorgung sicherzustellen. Es ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
2. Das Kantonsspital hat für die Urner Bevölkerung
a) stationäre Patientinnen und Patienten zu behandeln
b) ambulante Patientinnen und Patienten zu behandeln
c) eine ständige Notfallversorgung zu gewährleisten
d) Aus- und Weiterbildung für das benötigte Spitalpersonal zu leisten
e) im Bedarfsfall eine geschützte Operationsstelle zu betreiben
3. Im Auftrag mit eingeschlossen sind die Begleitung und die Betreuung sterbender Patientinnen und Patienten und ihrer Bezugspersonen.
4. Der Landrat genehmigt das Leistungsprogramm für das Kantonsspital. Er kann dem Kantonsspital weitere Aufgaben übertragen.