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20.3221 KSUGLSUG CH-UR

Artikel 12 Gesetz über das Kantonsspital Uri (KSUG) - Personalrecht und Personalvorsorge

Weitere Bestimmungen
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Artikel 12 KSUG · Personalrecht und Personalvorsorge

1. Das Spitalpersonal wird mit einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. Soweit die geltenden Reglemente des Kantonsspitals keine abweichende Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (SR [220](https://db.clex.ch/link/Bund/220/de)).

2. Das Spitalpersonal untersteht der Verordnung über die Pensionskasse Uri (RB [2.4221](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.4221/de)). Für Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, die nur vorübergehend im Kantonsspital beschäftigt sind und die sich über eine andere genügende Versicherung ausweisen, sind Ausnahmen zulässig.

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