20.3221
KSUGLSUG
CH-UR
Artikel 11 Gesetz über das Kantonsspital Uri (KSUG) - Verfahren und Zuständigkeiten
Rechtspflege
Artikel 11 KSUG · Verfahren und Zuständigkeiten
1. Der Spitalrat regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis des Spitalrats und der Spitalleitung.
2. Verfügungen der Spitalleitung können mit Beschwerde beim Spitalrat angefochten werden.
3. Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Spitalrats können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde an den Regierungsrat ist ausgeschlossen.
4. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).