Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3221 KSUGLSUG CH-UR

Artikel 11 Gesetz über das Kantonsspital Uri (KSUG) - Verfahren und Zuständigkeiten

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 11 KSUG · Verfahren und Zuständigkeiten

1. Der Spitalrat regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis des Spitalrats und der Spitalleitung.

2. Verfügungen der Spitalleitung können mit Beschwerde beim Spitalrat angefochten werden.

3. Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Spitalrats können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde an den Regierungsrat ist ausgeschlossen.

4. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

← Artikel 10 KSUG Gesetz über das Kantonsspital Uri (KSUG) - Geltungsbereich Artikel 12 KSUG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →