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20.3221 KSUGLSUG CH-UR

Artikel 10 Gesetz über das Kantonsspital Uri (KSUG) - Anlagefinanzierung

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Artikel 10 KSUG · Anlagefinanzierung

1. Der Kanton kann dem Kantonsspital Darlehen gewähren für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen, die für die Erfüllung des Leistungsprogramms notwendig sind.

2. Ein Darlehen wird nur gewährt, wenn

a) das Spital die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen oder zu angemessenen Bedingungen von Dritten beschaffen kann

b) der Darlehensbetrag mindestens 500'000 Franken beträgt

3. Anstelle von Darlehen kann der Kanton die Aufnahme von Fremdkapital bei privaten Geldgebern mit Bürgschaften erleichtern.

4. Darlehen sind zu verzinsen und Bürgschaften zu entschädigen.

5. Der Landrat ist abschliessend zuständig, über Darlehen und Bürgschaften zu befinden.

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