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Rechtspflege

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Das Obergericht beurteilt als erste und einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten.

2. Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) für die verwaltungsrechtliche Klage enthält. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos.

3. Im Übrigen gilt Artikel 25 des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (RB 9.3102) und Artikel 14 der Ausführungsbestimmungen dazu (RB 9.3103).

1. Das Reglement vom 12. September 1983 über die provisorische Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird aufgehoben.

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Es ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen.

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