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Artikel 5 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige

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Artikel 5 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige

1. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft.

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