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Artikel 4 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige - Rechtsmittel

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Artikel 4 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige · Rechtsmittel

1. Verfügungen der Ausgleichskasse können innert dreissig Tagen seit der Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz und, soweit dieses nichts anderes bestimmt, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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