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Artikel 3 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige - Unterstützungszulagen

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Artikel 3 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige · Unterstützungszulagen

1. Als zuständige Gemeindebehörde für die Begutachtung der Gesuche von Wehrpflichtigen um Unterstützungszulagen, wird der Gemeinderat bezeichnet. Diesem steht das Recht zu, die Begutachtung an die Gemeindezweigstelle für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu delegieren.

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