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Artikel 2 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige - Organisation

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Artikel 2 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige · Organisation

1. Die Bestimmungen der kantonalen Verordnung betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. April 1948 und des dazu gehörenden Reglementes für die Ausgleichskasse des Kantons Uri vom 27. September 1948 sind sinngemäss anzuwenden.

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