Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2521 CH-UR

Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft - Rechtsmittel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft · Rechtsmittel

1. Verfügungen der Ausgleichskasse können innert dreissig Tagen seit der Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes und, soweit dieses nichts anderes vorsieht, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

← Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Familienzulageordnung Artikel 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →